Entsendung von ukrainischen Arbeitskräften nach Deutschland

Entsendung von ukrainischen Arbeitskräften nach Deutschland

Recht auf legalen Aufenthalt

Ein ukrainischer Staatsbürger sollte für die Arbeitsleistung in Polen das Recht auf legalen Aufenthalt und eine Berechtigung für die Arbeitsleistung in Polen besitzen.

Das Recht auf legalen Aufenthalt für die Arbeitsleistung in Polen hat ein ukrainischer Staatsbürger, der:

  • ein Arbeitsvisum,
  • eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder
  • in Polen im Rahmen des visafreien Verkehrs bleibt.

Visafreier Verkehr

Die ukrainischen Staatsbürger, welche biometrische Reisepässe besitzen, dürfen die Grenze passieren, ohne ein Visum zu haben. Der Aufenthalt im Gebiet der Schengen-Länder darf im Rahmen des visafreien Verkehrs 90 Tageim Laufe eines jeweils 180 Tage langen Zeitraums nicht überschreiten (es wird der gesamte Aufenthaltszeitraum in allen Schengen-Ländern, inklusive Polen, gerechnet). Dieser Zeitraum wird aufgrund der Stempel, die im Pass an der Grenze abgedrückt werden, gerechnet.

Wichtig: Der Besitz eines biometrischen Passes ermöglicht jedoch einem ukrainischen Staatsbürger nicht, eine Arbeit aufzunehmen, denn zu diesem Zweck ist der Besitz einer Arbeitserlaubnis oder auch eine Eintragung der Erklärung zu der Absicht, eine Arbeit an einen Ausländer zu übertragen, bei einem Kreisarbeitsamt erforderlich.

Berechtigung zur Ausübung einer Arbeit

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Ein ukrainischer Staatsbürger, der in Polen Arbeit leisten will, muss grundsätzlich außer einem Recht auf Aufenthalt vor allem eine Berechtigung zur Ausübung einer Arbeit haben. Ein solches Recht garantiert u.a. eine Arbeitserlaubnis. Diese wird auf Antrag des Arbeitgebers befristet, nicht länger als für 3 Jahre, ausgestellt und kann verlängert werden. Die Erlaubnis stellt der für den Ort der Arbeitsleistung zuständige Woiwode aus.

Prozedur der Erlangung einer „Arbeitserlaubnis” in Polen

Quelle: Internetseite der Woiwodschaft Kleinpolen: www.malopolska.uw.gov.pl

Die Arbeitserlaubnisse werden vom Woiwoden auf Antrag des Arbeitgebers, der einen Ausländer zu beschäftigen beabsichtigt, ausgestellt. Die Erlaubnis stellt der Woiwode aus, der zuständig ist für:

  • den Sitz oder den Wohnort des Arbeitgebers, der beabsichtigt, einen Ausländer zu beschäftigen (Typ A, Typ B), aus,
  • den Sitz des Rechtsträgers, an welchen der Ausländer entsandt wird (Typ C),
  • den Sitz oder den Wohnort des Rechtsträgers, für welchen die Dienstleistung erbracht wird und wenn dieser Rechtsträger seinen Sitz bzw. Wohnort im Ausland hat – für den Hauptort der Arbeitsleistung durch den Ausländer im Gebiet der Republik Polen (Typ D),
  • den Hauptsitz der Arbeitsleistung durch den Ausländer im Staatsgebiet der Republik Polen (Typ E).

Im Falle des Typs A stellt der Woiwode eine Erlaubnis aus, wenn er eine Information von einem Landrat, der für den Hauptort der Arbeitsleistung eines Ausländers zuständig ist (die nicht früher ausgestellt ist als 180 Tage vor Einreichung des Antrags), dass es anhand der Register der Arbeitslosen und der Arbeitssuchenden für die angebotene Arbeitsstelle keine polnischen Bürger gibt oder dass die Anwerbung für diese Arbeitsstelle bei polnischen Bürgern ein negatives Ergebnis gebracht hat. Ferner ist die Höhe der Vergütung, welche im Vertrag mit dem Ausländer festlegt wird, nicht niedriger als die Vergütung der Mitarbeiter, welche eine Arbeit der vergleichbaren Art oder auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz leisten.

Im Falle des Typs B stellt der Woiwode eine Erlaubnis aus, wenn der Rechtsträger, dessen Geschäftsführer ein Ausländer sein soll, im Steuerjahr, das der Einreichung des Antrags vorauskommt, ein Einkommen erzielt hatte, das nicht niedriger ist als das Zwölffache der monatlichen Vergütung in der Woiwodschaft im dritten Quartal des Jahres, das der Einreichung des Antrags vorauskommt, bekanntgegeben durch den Vorstand des Hauptamts für Statistik aufgrund des Art. 90 Abs. 7 und er unbefristet und in Vollzeit mindestens ein Jahr lang vor der Einreichung des Antrags mindestens zwei Mitarbeiter beschäftigt, die der Pflicht nicht unterstehen, eine Arbeitserlaubnis besitzen zu müssen oder er weist das Vorhandensein von Mitteln oder die Einführung von Maßnahmen nach, welche die vorgenannten Bedingungen in Zukunft erfüllen lassen, insbesondere durch die Führung der Tätigkeit, die zum Anstieg von Investitionen, Transfer von Technologien, Einführung von vorteilhaften Innovationen oder Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.

Im Falle des Typs C, Typs D, Typs E erteilt der Woiwode eine Erlaubnis, wenn die Arbeitsleistung durch den Ausländer zu Bedingungen erfolgt, die mit dem Arbeitsgesetzbuch vereinbar sind und wenn die Höhe der Vergütung, die dem Ausländer zustehen wird, nicht um mehr als 30% von der Höhe der durchschnittlichen monatlichen Vergütung in der Woiwodschaft, jährlich vom Vorstand des Hauptamts für Statistik bekanntgegeben, niedriger sein wird und wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Vollmacht eine Person benennt, die sich im Staatsgebiet der Republik Polen aufhält und die er bevollmächtigt, seine Belange wahrzunehmen und über alle erforderlichen Dokumente zu verfügen.

Ein Ausländer, der eine Arbeitserlaubnis besitzt, ist berechtigt, eine Arbeit in Polen zu leisten, wenn er sich legal in Polen aufhält, z.B.:

  • aufgrund eines Visums, ausgenommen ein Visum, das zu einem Zweck ausgestellt wurde, von dem im Art. 60 Abs. 1 Ziff. 1, 22 oder 23 des Gesetzes über Ausländer vom 12. Dezember 2013 die Rede ist, oder
  • aufgrund des Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 oder Art. 206 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über Ausländer vom 12. Dezember 2013 oder aufgrund eines im Reisedokument enthaltenen Stempelabdrucks, der die Stellung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der Europäischen Union bestätigt, wenn er direkt vor der Stellung des Antrags zur Arbeitsleistung im Staatsgebiet der Republik Polen berechtigt war, oder
  • aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels, ausgenommen die Erlaubnis, die im Zusammenhang mit dem Umstand erteilt wurde, von dem im Art. 181 Abs. 1 des Gesetzes über Ausländer vom 12. Dezember 2013 die Rede ist, oder
  • aufgrund eines Visums, das durch einen anderen Staat des Schengen-Raums ausgestellt wurde, oder
  • aufgrund eines Aufenthaltsdokumentes, das durch einen anderen Staat des Schengen-Raums ausgestellt wurde, oder
  • im Rahmen des visafreien Verkehrs.

Erklärungsprozedur

Eine gewisse Vereinfachung ist die Erklärungsprozedur. Einen ukrainischen Staatsbürger kann man, gestützt auf eine eingetragene Erklärung über die Übertragung der Arbeit an einen Ausländer im Rahmen der sog. Erklärungsprozedur, beschäftigen.

Die Prozedur „auf Erklärung” ab dem 01.01.2018.

  • Erklärungsprozedur: Erklärung über die Übertragung der Arbeit an einen Ausländer + Dokumente (gültiger Personalausweis oder ein Reisedokument, Kopie aller ausgefüllten Seiten des Reisedokumentes, Zahlungsbeleg über 30 Zloty, Erklärung über die Erfüllung der Anforderungen, die im Art. 88 mit dem Abs. 5 Ziff. 1 – 6 des Gesetzes über die Förderung und Beschäftigung genannt sind). Der Antrag ist beim zuständigen Kreisarbeitsamt einzureichen,
  • Eintragung der Erklärung in das Erklärungsregister,
  • Bedingung: die Arbeit in Polen dauert zusammen nicht länger als 6 Monate über weitere 12 Monate hindurch, ungeachtet dessen, wie viele Arbeitgeber die Arbeit aufgrund einer Erklärung geben wollen,
  • Pflicht des Arbeitgebers, das Kreisarbeitsamt zu benachrichtigen, dass der Ausländer die Arbeit begonnen hat, spätestens an dem Tag des Arbeitsbeginns durch den Ausländer,
  • Pflicht des Arbeitgebers, das Kreisarbeitsamt zu benachrichtigen, dass der Ausländer die Arbeit beendet hat (fakultativ) .

Beabsichtigt die Firma, den Mitarbeiter nach Ablauf dieses Zeitraums weiter zu beschäftigen, ohne eine Pause in der Beschäftigung zu machen, muss sie vor dem Ablauf des genannten Zeitraums von 6 Monaten eine Genehmigung für vorübergehenden Aufenthalt zwecks Arbeitsleistung bei ihr einholen.

Saisonarbeitserlaubnis

Die Novelle vom 01.01.2018 hat einen neuen Erlaubnistyp – die Saisonarbeitserlaubnis – eingeführt. Diese wird der Landrat für einen Zeitraum von bis zu 9 Monaten in einem Kalenderjahr ausstellen. Die Saisonarbeiten sind Arbeiten in Bereichen, in denen der gestiegene Bedarf für Mitarbeiter mit einem konkreten Zeitraum im Jahr wegen der sich wiederholenden Ereignisse oder Typen von Ereignissen, welche den Saisonbedingungen unterliegen, vorkommt. Beispielsweise sind das Bereiche, die mit der Landwirtschaft, Gärtnerei oder Touristik verbunden sind.

Autorin

dr (Dr. jur.) Katarzyna Styrna-Bartman, LL. M.

dr (Dr. jur.) Katarzyna Styrna-Bartman, LL. M.

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